Rz. 73

Um die Schlüssel drehen sich zahlreiche Rechtstreitigkeiten. Der Streit um die erstmalige Herausgabe der Schlüssel bei Mietbeginn richtet sich nach den Regeln der Besitzeinräumung (siehe Rdn 57 f.).

 

Rz. 74

Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Übergabe eines weiteren Schlüssels oder die Anzahl der zu übergebenden Schlüssel oder die Zustimmung zur Anfertigung eines weiteren Schlüssel bei Schließanlagen richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Zu ermitteln ist das Interesse des Anspruchstellers. Verlangt der Mieter weitere Schlüssel, so betrifft sein Interesse die Nutzung der Wohnung, sodass Bruchteile der jeweiligen Jahresmiete anzusetzen sind. Das Interesse sinkt mit der Anzahl der bereits vorhandenen Schlüssel, insbesondere, wenn für jede nutzungsberechtigte Person ein Schlüssel vorhanden ist.

 

Rz. 75

Auch der Verlust eines Schlüssels kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Gerade bei einer Schließanlage werden teilweise erhebliche Schäden geltend gemacht. Hier bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Betrag des geforderten Schadensersatzes, also je nach Konstellation den Kosten der Nachfertigung bis hin zu den Kosten für den Austausch der Schließanlage.

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