Rz. 120

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG. Damit wäre der Wert der herauszugebenden Sache maßgeblich. Dieser Wert wird aber durch die Nettokaltmiete für den streitigen Zeitraum bis hin zum Jahresnettobetrag begrenzt.

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