Rz. 126

Der Gegenstandswert bei Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem bezifferten Antrag. Im Falle einer Naturalrestitution sind die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzunehmen. Der Feststellungsantrag, dass auch zukünftige Schäden zu ersetzen sind, bemisst sich nach dem zu erwartenden Schaden.

 

Rz. 127

Ein mit dem Zahlungsantrag verbundener Feststellungsantrag auf Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung außerhalb eines Insolvenzverfahrens wirkt sich auf den Streitwert nicht aus.[136] Teilweise wird auch angenommen, dass ein Bruchteil der Hauptforderung anzusetzen ist, da der Antrag die Vollstreckungsaussichten verbessert.[137] Geht man von der wirtschaftlichen Einheit von Leistungsantrag und Feststellungsantrag aus, wäre diese Lösung wohl abzulehnen. Das muss den Rechtsanwalt aber nicht davon abhalten, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird der gleiche Feststellungsantrag in Höhe der Hauptforderung abzüglich der zu erwartenden Insolvenzquote und eines an den späteren Vollstreckungsaussichten zu bemessenden Abschlages von bis zu 75 % bewertet.[138]

[136] BGH, Beschl. v. 24.7.2012 – II ZR 186/11; OLG München, Beschl. v. 9.1.2015 – 20 W 30/15, LSK 2015, 110501 =NJOZ 2015, 499 = NZI 2015, 192; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.12.2008 – 7 W 79/08, openJur 2012, 61072.
[137] Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn 16 "Feststellungsklage".
[138] BGH, Beschl. v. 13.2.2013 – II ZR 46/13; Beschl. v. 22.1.2009 – IX ZR 235/08, www.bundesgerichtshof.de.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?