Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage gegen widersprechenden Insolvenzschuldner – Maßgeblichkeit der Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert für einen nach § 184 Satz 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreit zur Beseitigung des Widerspruchs des Insolvenzschuldners gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung ist nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bemessen.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1, 3 S. 1; InsO § 178 Abs. 1 S. 2, §§ 182, 184 S. 2, § 201 Abs. 2
Gründe
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesen Grundsätzen war für die ursprünglich - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erhobene Klage zunächst von einem Streitwert von 2.907.833.- € auszugehen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 26.09.2006 X S 4/06, BStBl II 2007, 55).
Gemäß § 155 FGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO wird das finanzgerichtliche Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 184 Satz 2 InsO kann das Finanzamt den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit auch gegenüber dem widersprechenden Schuldner aufnehmen. Streitgegenstand ist die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, wodurch sich auch die Parteirollen der Beteiligten ändern. Nicht die Schuldnerin, sondern das Finanzamt tritt als Klagepartei des von ihm erhobenen Feststellungsantrags auf. Von der Schuldnerin wird nicht mehr das Anfechtungsverfahren gegen die Steuerbescheide betrieben, sondern ihr Widerspruch soll mit dem Ziel der Feststellung der bestrittenen Forderung beseitigt werden. Auch das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, weil der Widerspruch der Schuldnerin zwar nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegensteht, jedoch gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO eine Vollstreckung aus der Tabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hindert, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist (vgl. im Einzelnen BFH, Urteil vom 13.11.2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790 und Beschluss vom 24.10.2008 VII R 30/08, BFH/NV 2009, 414).
§ 182 InsO, nach der für den Wert der Insolvenzfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich ist, ist auf die Klage nach § 184 InsO gegen einen Widerspruch des Insolvenzschuldners nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 m. w. N.). Mit der Klage nach § 184 InsO soll der Widerspruch des Schuldners beseitigt werden, um nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabelle gegen ihn vollstrecken zu können (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insofern ist es gerechtfertigt, den Streitwert für eine Klage nach § 184 InsO nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bemessen (so auch BGH, Beschluss vom 22.01.2009 IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 m. w. N.). Angesichts der im Streitfall äußert geringen späteren Vollstreckungsaussichten erscheint für die Zeit nach Aufnahme des Insolvenzverfahren der Ansatz des Mindeststreitwertes von 1.000.- € angemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 7942666 |
EFG 2014, 1619 |
ZInsO 2015, 476 |