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Eine Beendigung des Vertrags gemäß § 327m Abs. 1 BGB ist nach § 327m Abs. 2 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 14 Abs. 6 Satz 1 Digitale-Inhalte-RL) ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist[400] (in Übereinstimmung mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Mangels).

Eine Ausnahme von der Ausnahme (Rückausnahme) statuiert § 327m Abs. 2 Satz 2 BGB:[401] Der Ausschluss einer Vertragsbeendigung wegen Unerheblichkeit des Mangels gilt nicht für Verbraucherverträge i.S.d. § 327 Abs. 3 BGB, bei denen der Verbraucher ausschließlich mit "seinen Daten bezahlt", bei denen also "die einzige "Gegenleistung" in personenbezogenen Daten liegt, weil sonst dem Verbraucher überhaupt kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde".[402]

[400] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327m Rn 11.
[401] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327m Rn 12.
[402] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2918 Rn 33.

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