Rz. 88
Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung, weil dessen Rückgabe bzw. Rückübermittlung allein im Fall von § 327o Abs. 5 BGB (Rückgabe eines körperlichen Datenträgers, vorstehende Rdn 86) sinnhaft ist, gemäß § 327p Abs. 1 S. 1 BGB (ggf. aber auch ergänzt um die Verpflichtung nach § 327o Abs. 5 BGB zur Rückgabe) in Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL, wonach nach Beendigung des Vertrags der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte bzw. der digitalen Dienstleistungen sowie deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen hat, weder
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weiter nutzen (Nutzungsuntersagung) noch |
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Dritten zur Verfügung stellen (Weitergabeuntersagung, Verbot, anderen einen Zugang zu ermöglichen). |
Die Verpflichtung des Verbrauchers ist nicht auf ein schlichtes (bloßes) Unterlassen beschränkt. Der Verbraucher muss vielmehr auch aktiv dafür Sorge tragen, naheliegende Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu unterbinden oder durch Löschen digitaler Inhalte bzw. von Kopien einen Zugriff (i.S.e. Weiternutzung durch Dritte) verhindern.
Der Unternehmer ist nach § 327p Abs. 1 Satz 2 BGB – spiegelbildlich zu § 327p Abs. 1 Satz 1 BGB – auch berechtigt, wenn der Verbraucher der Nutzungsuntersagung bzw. Weitergabeuntersagung nicht nachkommt, seinerseits die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden (z.B. durch Sperrung des Zugangs des Verbrauchers zum digitalen Produkt oder durch Sperrung [Deaktivierung] des Nutzerkontos), wodurch jedoch der Anspruch des Verbrauchers nach § 327p Abs. 3 BGB auf Übermittlung der vom Verbraucher bereitgestellten oder erzeugten Inhalte nicht beeinträchtigt werden darf (so § 327p Abs. 1 Satz 3 BGB).
Rz. 89
Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten (i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) sind (personenbezogene Daten sind ggf. bereits nach der DSGVO zu löschen) und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat (z.B. "digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte" – "allerdings nur für den Fall, dass sich auch unter Zuhilfenahme von Metadaten kein Personenbezug herstellen lässt"), nach der Vertragsbeendigung gemäß § 327p Abs. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 Digitale-Inhalte-RL zum Umfang und den Ausnahmen der Verpflichtung des Unternehmers) nicht weiter nutzen (Spiegelbild zu § 327p Abs. 1 BGB): D.h., der Unternehmer muss die weitere Verwendung von im Rahmen der Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten oder erstellten Inhalte (dazu nachstehende Rdn 90) des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind – unterlassen.
"Inhalte" sind nach Erwägungsgrund 69 der Digitale-Inhalte-RL bspw. digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte sonstige digitale Inhalte.
Damit besteht nach der Vertragsbeendigung grundsätzlich ein beiderseitiges Nutzungsverbot.
Dies liegt darin begründet, dass für – und nur für – personenbezogene Daten die DSGVO eine abschließende Regelung bildet, "deren Geltung sich der Rechtsanwender praktisch dazu denken muss". Nach der DSGVO hat der Verbraucher das Recht, seine Einwilligung (jederzeit) zu widerrufen und einer weiteren Datennutzung zu widersprechen. Er kann im Übrigen gemäß Art. 17 DSGVO ggf. die Löschung personenbezogener Daten oder deren Übertragung (Art. 20 DSGVO) verlangen. Da die DSGVO nur personenbezogene Daten erfasst, hat der europäische Richtliniensetzer und infolgedessen auch der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL für nicht personenbezogene Daten eine eigenständige Regelung getroffen.
Rz. 90
Beachte
§ 327p Abs. 2 Satz 1 BGB statuiert damit "eine ergänzende Regelung für sonstige (nicht personenbezogene) Daten im vertragsrechtlichen Bereich".
Von der den Unternehmer treffenden Nutzungsuntersagung an durch den Verbraucher hergestellten oder erstellten Inhalten statuiert § 327p Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ausnahme unter engen Grenzen: Die Nutzungsuntersagung zu Lasten des Unternehmers gilt nach § 327p Abs. 2 Satz 2 BGB nicht (d.h., der Unternehmer hat ein Nutzungsrecht an Inhalten des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind), wenn die Inhalte
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außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben (Nr. 1 in Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL). Dabei handelt es sich um Inhalte, die vom Verbraucher zwar erzeugt werden, aber in keiner anderen Art und Weise als in dem vom Unternehmer bereitgestellten Umfeld sinnvoll genutzt werden können. Darunter fällt z.B. ein vom Unternehmer vorgegebenes und vom Verbraucher nur ausgewähltes Profilbild für den Charakter eines Computerspiels. Etwas anderes gilt, wenn eine Konvertierung der betreffenden Inhalte und damit zumindest auf diesem Wege eine Weiterverwendung in anderen digitalen Produkten oder Umgebungen technisch möglich ist. |
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ausschl... |