(1) Paketverträge

 

Rz. 80

Sofern der Verbraucher den Vertrag nach § 327m Abs. 1 BGB beenden kann, kann er sich nach der Klarstellung des besonderen Vertragsauflösungsrechts in § 327m Abs. 4 Satz 1 BGB (entsprechend § 327c Abs. 6 BGB, siehe dazu unter Rdn 35) im Hinblick auf alle (anderen) Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen,[404] wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein "Interesse" (vgl. hierzu die Judikatur zu § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB) mehr hat: Das Vertragsauflösungsrecht erstreckt sich damit auch auf die übrigen Bestandteile eines Paketvertrags.

Dies gilt nach der Ausnahmenorm des § 327m Abs. 4 Satz 2 BGB nicht für Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst i.S.d. § 7 Nr. 61 TKG (in Umsetzung der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, für die Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 3 Digitale-Inhalte-RL eine Ausnahme vorsieht, da der Kodex eine vergleichbare Regelung vorgibt) ist.

[404] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327m Rn 17.

(2) Verbundene Verträge

 

Rz. 81

Sofern der Verbraucher den Vertrag beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags über eine Sache mit digitalen Elementen, der kein Kaufvertrag ist (§ 327a Abs. 3 BGB), gemäß § 327m Abs. 5 BGB (entsprechend § 327c Abs. 7 BGB) als weiterem besonderen Vertragsauflösungsrecht nach § 327a Abs. 2 BGB vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.[405]

[405] Näher HK-BGB/Schulze, § 327m Rn 17.

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