Rz. 16
Die Vorschriften der §§ 327–327s BGB sind nach § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB (nur) auf Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB (mithin Verträge zwischen einem Unternehmer [§ 14 BGB] und einem Verbraucher [§ 13 BGB]) anzuwenden (d.h. auf die Beziehung B2C), welche als Vertragsgegenstand (in weiter Fassung) die Bereitstellung
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digitaler Inhalte (z.B. Software, Audio- oder Videodateien zum Download) und |
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digitaler Dienstleistungen (wie bspw. die Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz, Streaming-Dienste oder soziale Netzwerke) |
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(digitale Produkte als Oberbegriff) durch den Unternehmer (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. |
§ 327 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt eine Legaldefinition digitaler Produkte vor, der digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen unterfallen.
Die bewusst weite Fassung soll nach den Erwägungsgründen 10 und 19 der Digitale-Inhalte-RL digitale Angebote unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung erfassen (Technologieneutralität), um sicherzustellen, dass die Digitale-Inhalte-RL entwicklungsoffen ist und Umgehungen durch eine Anpassung der Technologie vermieden werden.
Beachte
Schwierig ist hingegen die Abgrenzung der Regelungen über digitale Produkte zu den kaufrechtlichen Regelungen über Waren mit digitalen Elementen in Umsetzung der WKRL.
Insoweit gilt Folgendes: Die §§ 327 ff. BGB gelten nach § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht für Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen, d.h. Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können.
1. Zahlung eines Preises
Rz. 17
Die §§ 327 ff. BGB gelangen vor allem im Fall von Verbraucherverträgen zur Anwendung, wenn sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat – jedenfalls dann, wenn die Zahlung des Preises in Geld erfolgt (zu dem Fall, dass anstelle von Geld personenbezogene Daten als Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden vgl. § 327 Abs. 3 BGB, nachstehende Rdn 18).
Der Preis ist neben einer Geldzahlung (Geld i.S.e. gesetzlichen Zahlungsmittels, aber auch private Währungen wie z.B. Bitcoins) nach § 327 Abs. 1 Satz 2 BGB auch eine digitale Darstellung eines Werts (z.B. elektronische Gutscheine oder E-Coupons), darüber hinaus "aber auch alle anderen Gegenleistungen (…), denen nach der Verkehrsauffassung oder der besonderen Vereinbarung der Parteien Zahlungsfunktion zukommt", bspw. analoge Darstellungen eines Wertes (etwa Geschenkgutscheine, Rabatt- oder Treuepunkte).
Vgl. dazu Art. 2 Nr. 7 der Digitale-Inhalte-RL, wonach der "Preis" Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts bezeichnet, das bzw. die im Austausc...