Rz. 22
Dem sachlichen Anwendungsbereich unterfallen nach § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB digitale Inhalte und gemäß § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB digitale Dienstleistungen, die dem Oberbegriff digitale Produkte unterfallen (vgl. zur Legaldefinition i.S.v. § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB vorstehende Rdn 16), z.B. Applikationen, Software, digitale Spiele, E-Books, Video- und Audioinhalte.
1. Digitale Inhalte
Rz. 23
Digitale Inhalte (nach Erwägungsgrund Nr. 19 Digitale-Inhalte-RL z.B. Computerprogramme, Video- oder Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher oder andere elektronische Publikationen ebenso wie "Anwendungen", etwa Applikationen für mobile Endgeräte oder ähnliche Anwendungssoftware; es "genügt, wenn die Daten in digitaler Form mittels eines Computerprogramms wahrnehmbar gemacht werden können") sind nach der Definition des § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Digitale-Inhalte-RL) Daten (in digitaler Form), die (als Inhalt der vom Anbieter geschuldeten Hauptleistungsplicht) in digitaler Form
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erstellt (Erstellung als weiter Begriff der Leistungshandlung und in Abgrenzung zu "Herstellen") oder |
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bereitgestellt (digitales Nutzbarmachen der digitalen Inhalte im Anschluss an das Erstellen) werden. |
"Sowohl das Erstellen als auch das Bereitstellen stehen für die gewollte Technologieoffenheit", (Offenheit für künftige technologische Entwicklungen).
Beachte
Notwendig ist eine doppelte Digitalität: digitale Erstellung des Inhalts und kumulativ Bereitstellung desselben gleichermaßen in digitaler Form.
Rz. 24
Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Digitale-Inhalte-RL ist es unerheblich, ob der Vertrag eine einmalige Bereitstellung, mehrere Male hintereinander oder über einen gewissen Bereitstellungzeitraum hinweg (dauerhaft) vorsieht (kauf-, miet- oder pachtähnliche Konstellationen), wenn und soweit die digitalen Inhalte dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL nur zur Verfügung gestellt werden.
Digitale Inhalte sind von einem ggf. zur Speicherung des digitalen Inhalts verwendeten Datenträger zu unterscheiden.
Erfasst werden von der Begrifflichkeit "digitale Inhalte" demnach zum Download bereitgestellte Software, Audio- oder Videodateien. Kein digitaler Inhalt ist hingegen (wegen des Fehlens einer kumulativ notwendigen digitalen Erstellung plus eines digitalen Bereithaltens)
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ein mittels eines elektronischen Mediums erstelltes Buch, das nach seiner elektronischen Erstellung nur in gedruckter (analoger) Form vertrieben wird (arg.: keine digitale Bereitstellung) oder |
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die nachträgliche Digitalisierung einer analogen Fotografie (arg: nach der Digitalisierung liegt erstmals eine Fotografie in Gestalt elektronischer Daten vor). |
2. Digitale Dienstleistungen
Rz. 25
Digitale Dienstleistungen sind nach der Definition in § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB – in Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b der Digitale-Inhalte-RL – Dienstleistungen, die dem Verbraucher
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die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Nr. 1 – alleinige Nutzung durch den Verbraucher), oder |
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(gemeinsam mit anderen) die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern (die keine Verbraucher sein müssen) der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (Nr. 2). Darunter fällt auch Software-as-a-Service, wie z.B. die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und anderer Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung oder in sozialen Medien (wie Facebook, WhatsApp, Instagram, Linkedin oder Spotify) angeboten werden. |
Rz. 26
Vom Begriff der digita...