1. Subjektive Anforderungen an die Vertragsgemäßheit
Art. 7 der Digitale-Inhalte-RL statuiert die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit: Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit zutreffend, insbesondere
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hinsichtlich der Beschreibung, Quantität und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag ergeben (Buchst. a); |
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sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat (Buchst. b); |
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den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen – einschließlich zur Installation – und Kundendienst bereitgestellt werden (Buchst. c) und |
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wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden (Buchst. d). |
2. Objektive Anforderungen an die Vertragsgemäßheit
Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nach Art. 7 Digitale-Inhalte-RL müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL auch objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen, nämlich
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sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, soweit anwendbar unter Berücksichtigung des geltenden Unions- und nationalen Rechts, technischer Normen oder, in Ermangelung solcher technischer Normen, anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes (Buchst. a); |
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der Quantität, den Eigenschaften und den Leistungsmerkmalen (darunter Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit) entsprechen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben werden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Unternehmer weist nach (Buchst. b), dass
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der Unternehmer die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte (i), |
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die öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist (ii), oder |
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die Entscheidung, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu erwerben, nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte (iii); |
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soweit zutreffend mit dem Zubehör und den Anleitungen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, bereitgestellt werden (Buchst. c) und |
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der durch den Unternehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder vor Anzeige der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entsprechen (Buchst. d). |
Der Unternehmer stellt nach Art. 8 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL sicher, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums
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in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsie... |