Rz. 128
Weitere Sonderregelungen (Korrekturen im Bereich des Besonderen Teils des BGB infolge der Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL) finden sich in
▪ |
§ 516a BGB zum Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte, |
▪ |
§ 548a BGB über die Miete digitaler Produkte, |
▪ |
§ 620 Abs. 4 BGB über den Verbrauchervertrag über digitale Dienstleistungen und in |
▪ |
§ 650 BGB über den Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte (Werklieferungsverträge), |
obgleich die Digitale-Inhalte-RL ursprünglich nicht nach Vertragsarten differenziert und unabhängig davon gilt, "ob die vereinbarte Leistung einmalig zu erbringen ist (wie etwa bei der Übergabe einer gekauften CD) oder über einen Zeitraum (wie die Bereitstellung einer gemieteten DVD)" erfolgt.
Der Gesetzgeber hatte sich zu entscheiden, ob er das von der Digitale-Inhalte-RL vorgegebene Gewährleistungsrecht für digitale Produkte bei den betreffenden Vertragsarten (und dann ggf. auch mit Wiederholungen) normiert, oder durch einen Verweis auf die zentralen Regelungen im Allgemeinen Teil des Schuldrechts (§§ 327 ff. BGB). Insoweit hat er sich für eine Zentralisierung – und gegen eine Zersplitterung – des Gewährleistungsrechts entschieden.
1. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
Rz. 129
Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
▪ |
digitale Produkte (Nr. 1) oder |
▪ |
einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr. 2), |
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Abs. 3 BGB bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind nach § 516a Abs. 1 Satz 1 BGB die §§ 523 und 524 BGB über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach § 516a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).
Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt gemäß § 516a Abs. 2 BGB der Ausschluss nach § 516a Abs. 1 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
2. Miete digitaler Produkte
Rz. 130
Die Vorschriften über die Miete von Sachen (§§ 535 ff. BGB) sind auf die Miete digitaler Produkte nach § 548a BGB entsprechend anzuwenden.
Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind nach § 578b Abs. 1 Satz 1 BGB die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
An die Stelle der nach § 578b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 578b Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).
Der Anwendungsausschluss nach § 578b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt gemäß § 578b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.
Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach § 578b Abs. 1 BGB wegen
des digitalen Produkts beendet, sind nach § 578b Abs. 2 Satz 1 BGB die §§ 546–548 BGB nicht anzuwenden. An die Stelle der danach nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 578b Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).
Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten nach § 578b Abs. 3 BGB die Anwendungsausschlüsse nach § 578b Abs. 1 und 2 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
Rz. 131
Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach § 578b Abs. 1 oder Abs. 3 BGB dient, ist nach § 578b Abs. 4 Satz 1 BGB die Regelung des § 536a Abs. 2 BGB über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l BGB zu tragen hätte. An die Stelle des nach § 578b Abs. 4 Satz 1 BGB nicht anzuwendenden § 536a Abs. 2 BGB treten nach § 578b Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2 (d.h. die §§ 327t–327u B...