Rz. 13
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, ohne eine Quote zu bestimmen, so ist die Ergänzungsregel des § 2066 S. 1 BGB zu beachten. Von einer Einsetzung zu gleichen Anteilen gemäß § 2091 BGB kann dabei nur ausgegangen werden, wenn sich aus den Vorschriften der §§ 2066–2069 BGB nichts anderes ergibt.[27] Handelt es sich bei den Bedachten um die gesetzlichen Erben des Erblassers, dann ist davon auszugehen, dass diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben wären, im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbquote bedacht sind und nicht nach Köpfen. Hat der Erblasser allerdings in einem früheren Testament bestimmte Personen benannt, so sind mit der Bestimmung "meine Erben" grundsätzlich diese Personen gemeint; eine Anwendung von § 2066 BGB ist in einem solchen Fall nicht möglich.[28]
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