Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 15
Bei der sog. internationalen Nachlassvollmacht handelt es sich nicht um eine gesonderte Rechtsform einer Vollmacht. Es handelt sich vielmehr um eine Nachlassvollmacht, die von ihrer Ausgestaltung her die praktische Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug vereinfachen kann und jedenfalls immer dann angezeigt ist, wenn ausländisches Vermögen zu vollstrecken ist. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung im Ausland nicht oder nur eingeschränkt anerkannt.
Rz. 16
Da in vielen Ländern umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt werden, sollte eine internationale Nachlassvollmacht grundsätzlich als Spezialvollmacht für einzelne, möglichst präzise beschriebene Vermögenswerte ausgestaltet sein. Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, empfiehlt sich die Erteilung mehrerer Vollmachten, die unabhängig voneinander wirksam sind. In vielen ausländischen Rechtsordnungen erlöschen – anders als in Deutschland – Vollmachten mit dem Tode. Häufig wird daher empfohlen, dass die Vollmacht im Rahmen der Rechtsformwahl ausdrücklich das deutsche Recht bestimmen oder bei Anwendung des ausländischen Rechts sicherstellen soll, dass der beabsichtigte Zweck der Geltung über den Tod hinaus sichergestellt ist. Grundsätzlich zu bevorzugen ist die transmortale Vollmacht, weil diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und sich daher im Ausland Probleme wie der Nachweis des Todes nicht stellen. Ein besonderes Augenmerk ist schließlich auf besondere Formvorschriften zu legen, die im Ausland für besondere Rechtsgeschäfte gelten können. Im Zweifel empfiehlt sich bei der Gestaltung die Hinzuziehung entsprechenden, auf das jeweilige Land bezogenen anwaltlichen Sachverstands.
Rz. 17
Ein praktisches Problem der internationalen Nachlassvollmacht liegt darin, dass kritische Erblasser häufig davor zurückschrecken, ihren Bevollmächtigten, auch wenn sie ihnen vertrauen, mit einer bereits zu ihren Lebzeiten so umfassend wirkenden Vollmacht auszustatten, wie dies aus der Sicht einer effektiven Nachlassabwicklung erforderlich wäre. Lässt sich eine Bevollmächtigung durch den Erblasser nicht erreichen, so kann es eine Alternative darstellen, wenn die Erben – ein entsprechendes Einvernehmen zwischen Ihnen und dem Testamentsvollstrecker vorausgesetzt – diesem nach Eintritt des Erbfalls eine internationale Nachlassvollmacht erteilen, der den Testamentsvollstrecker ermächtigt, die Nachlassabwicklung im Ausland im Namen der Erbengemeinschaft vorzunehmen. Damit lässt sich auch gleichzeitig dem Problem der in ausländischen Rechtsordnungen häufig fehlenden Anerkennung einer deutschen Testamentsvollstreckung begegnen.