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Zunächst muss man sich von der Vorstellung lösen, dass es nur eine ideale Form der Gestaltung der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung geben kann. Zu unterschiedlich sind die familiären, gesellschaftsrechtlichen und vermögensmäßigen Voraussetzungen des individuellen Nachlasses. Insbesondere in einfach gelagerten Fällen macht es oft keinen Sinn, eine aufwändige Testamentsvollstreckung zu installieren, wenn mit einfacheren Gestaltungsmöglichkeiten ein ähnlicher Erfolg erzielt werden kann. Das möglicherweise bestehende Eigeninteresse an der Übernahme von Testamentsvollstreckungen darf nicht dazu verleiten, das Instrumentarium ohne die Prüfung von Alternativen einzusetzen.[1] Eine unnötig angeordnete, insbesondere durch einen Beratungsfehler verursachte Testamentsvollstreckung kann die entsprechende letztwillige Verfügung anfechtbar nach § 2078 BGB machen.[2]

[1] Das OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2006 – 4 U 174/05 stellt zur Begründung der Unzulässigkeit einer konkreten erbrechtlichen Beratung nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz durch eine Bank beispielhaft auf das Interesse des Kreditinstitutes an der entgeltlichen Übernahme von Testamentsvollstreckungen ab, während sich für den Kunden die Frage stelle, ob in seinem Fall eine Testamentsvollstreckung überhaupt notwendig sei. Zur Unzulässigkeit nach dem RDG vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2010 – 4 U 109/10.
[2] Dieser Gedanke klingt an bei BGH, Urt. v. 23.2.2022 – IV ZB 24/21.

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