Rz. 16
Die Frage nach der zulässigen Nutzung von Sondereigentumseinheiten ist ein Problem, zu dem wohl die meisten Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht ergangen sind und weiterhin ergehen. Inwieweit Nutzungsangaben in der rein dinglichen Teilung (Festlegung als Wohn- oder Teileigentum), in der Gemeinschaftsordnung oder auch lediglich in den Aufteilungsplänen bindende Vereinbarungswirkung entfalten, hat die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des WEG in einer nicht mehr überschaubaren Legion von Entscheidungen beschäftigt.[14] Bloße deklaratorische Bezeichnungen des Architekten in den Bauantragsplänen enthalten ohne besondere Hinweise grundsätzlich keine Nutzungsvereinbarung. Dennoch bleibt Vorsicht geboten.[15]
Praxistipp
Grundsätzlich gilt für die Gestaltungspraxis:
a) | Unbedingt zu vermeiden sind Widersprüche zwischen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und Plänen. Daher ist das Studium der Pläne unabdingbar. |
b) | Enthalten Teilungserklärung und/oder Gemeinschaftsordnungsbeschrieb bzw. Pläne Nutzungsangaben, sollte klargestellt werden, ob sie verbindlich sein sollen oder nicht. |
c) | Sodann ist im Einzelfall abzuwägen, ob man eher dem Bestandsinteresse der Ersterwerber oder einer gewissen Zukunftsoffenheit den Vorrang geben sollte (sonst ggf. Problem der "versteinerten" Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung). |
Das Muster geht einen Zwischenweg. Für die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in Wohnungseigentumseinheiten wird die Zustimmung des Verwalters gefordert; dieser kann diese Frage selbstverständlich der Eigentümerversammlung zur Entscheidung vorlegen. Bei den Teileigentumseinheiten wird hingegen jede gestattete öffentlich-rechtliche Nutzung als zulässig erklärt (letzter Satz). Je nach Charakter der Anlage sind insoweit einzelfallbezogene Regelungen notwendig. Der Teufel liegt natürlich im Detail. Wenn Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig sind, soll nach Auffassung des AG Hamburg[16] zwar eine "härtere Form" sehr traditioneller gewerblicher Tätigkeiten unzulässig sein, nicht aber die "weichere Form" sexualbezogener Maßnahmen, jedenfalls in einem studentisch liberal geprägten Stadtteil.[17] Neben den Gegebenheiten des einzelnen Grundstücks ist somit auch der Charakter der Umgebung mit in die Betrachtung einzustellen.[18]
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