Rz. 37

Gem. § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteiles zu tragen (zur Bedeutung des Miteigentumsanteiles vgl. oben § 1 Rdn 44 ff.). Für bauliche Veränderungen gelten Sonderregelungen nach § 21 WEG. Vom Gesetz abweichende Verteilungsschlüssel sind immer dann empfehlenswert, wenn der Miteigentumsanteil in keiner sachgerechten Relation zum Gebrauchsvorteil bzw. zur Kostenverursachung steht und gesonderte Messeinrichtungen nicht zur Verfügung stehen.

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