Rz. 68
Aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen (§ 29 GBO) sind Einschränkungen einer Änderungsvollmacht nur hinsichtlich solcher Gegebenheiten sinnvoll, die durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können. Dies ist praktisch selten der Fall.[62] Im Außenverhältnis muss daher jede Änderungsvollmacht als gegenstandsbezogene Generalvollmacht erteilt werden; Einschränkungen dürfen lediglich Wirkung im Innenverhältnis entfalten.[63] AGB-rechtlich (§ 308 Nr. 4 BGB) oder unter dem Aspekt der Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wurde die bisher verbreitete weite Bauträgervollmacht immer wieder kritisch betrachtet. – und dies nicht zu Unrecht.[64] Bestehen für den Notar aber auch nur geringste Zweifel an der Zumutbarkeit etwaiger Änderungen, sollten Entwürfe der geplanten Änderungen vorab an sämtliche Erwerber mit der Bitte um privatschriftliche Freigabe versandt werden. Im Ergebnis sollte die Bauträgervollmacht als reine Formerleichterung i.S.d. § 29 GBO gehandhabt werden.
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