Rz. 19

Ein Mitverschulden kann dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn er deliktsfähig ist. Dies ist bei Kindern unter sieben Jahren nach § 828 Abs. 1 BGB, bei Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres bei Unfällen im motorisierten Verkehr (§ 828 Abs. 2 BGB) überhaupt nicht, ansonsten bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem siebten bzw. zehnten und 18. Lebensjahr nach § 828 Abs. 3 BGB nur bedingt der Fall (im Einzelnen dazu vgl. § 2 Rdn 177 ff.). Deliktsfähigkeit kann aber auch nach § 827 BGB bei Bewusstlosigkeit oder einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit fehlen (dazu vgl. § 2 Rdn 192 ff.).

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