Rz. 252

Die Prämie stellt die Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes dar. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist deshalb Hauptpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kommt es nicht auf den Eingang bei dem Versicherer an, sondern darauf, dass der Versicherungsnehmer die Zahlung rechtzeitig bewirkt hat, also den Überweisungsauftrag bei seiner Bank eingereicht oder einen Scheck abgesandt hat (vorausgesetzt natürlich, der Auftrag gelangt zur Ausführung und der Scheck wird später eingelöst). Der Lastschrifteinzug beinhaltet konkludent eine Vereinbarung über die Stundung der Prämie; der Versicherungsnehmer muss jedoch für ausreichende Deckung des von ihm angegebenen Kontos Sorge tragen.[258]

 

Rz. 253

Bei Versicherung für fremde Rechnung muss der Versicherer die Prämienzahlung nach § 34 VVG annehmen und kann sie nicht zurückweisen, wenn der Versicherte statt des Versicherungsnehmers die Prämie zahlt, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

[258] BGH VersR 1985, 447.

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