Rz. 13
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die AVB der Hausratversicherung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte (§§ 305 ff. BGB); das gilt selbstverständlich auch für die Klauseln, die von den Versicherern zur Ersetzung mit dem VVG 2008 nicht mehr konformer Bedingungen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG) formuliert wurden. Der AGB-Kontrolle hat nach st. Rspr. des BGH die Auslegung der zu überprüfenden Klausel vorauszugehen.
Der sich an die Auslegung anschließenden Inhaltskontrolle ist auch in der Hausratversicherung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen entzogen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.[15]
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