Rz. 47

Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, da nach A § 6 Ziff. 2 dd VHB 2010 fremdes Eigentum mitversichert ist; die Hausratversicherung ist insoweit Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Wenn sich also Hausrat eines Dritten in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet und dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dient, besteht Versicherungsschutz auch für diesen. Ist der Hausrat des Dritten gesondert versichert, findet ein Schadenausgleich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versicherungssummen sowie einer eventuellen Unterversicherung statt.[70]

 

Rz. 48

Die Mitversicherung fremden Eigentums ist nicht nur vorteilhaft. Maßgebend für die Beurteilung, ob Unterversicherung vorliegt, ist nämlich der gesamte versicherte Hausrat im Zeitpunkt des Schadenfalles. Deshalb ist das mitversicherte fremde Eigentum in die Bewertung dessen, was versichert ist, mit einzubeziehen. Ergibt sich daraus, dass der tatsächlich vorhandene versicherte Hausrat die vereinbarte Versicherungssumme überschreitet, liegt Unterversicherung mit der Maßgabe vor, dass eine Kürzung der Entschädigung erfolgt, sofern kein Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.

[70] Näher § 20 VHB 92.

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