Rz. 248
Gelangt eine abhandengekommene Sache wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, führt dies nicht nachträglich zum Wegfall des Versicherungsfalls. Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Sache tatsächlich abhandengekommen war. Es bleibt auch der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich bestehen, den A 24 VHB 2022 modifiziert.
Nach A 24.1 VHB 2022 sind sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Ermittlung des Verbleibs abhanden gekommener Sachen dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.
Erlangt der Versicherungsnehmer den Besitz vor der abschließenden Entschädigung zurück, behält er den Entschädigungsanspruch unter der Voraussetzung, dass er die Sache dem Versicherer binnen zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine bereits gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen (A 24.2.1 VHB 2022).
Ist die Entschädigung bei Wiedererlangung des Besitzes bereits gezahlt, hat der Versicherungsnehmer nach A 24.2.2 VHB 2022 ein Wahlrecht, entweder die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Versicherer die wiedererlangten Sachen zu überlassen. Nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers, das Wahlrecht auszuüben, geht dieses bei fruchtlosem Fristablauf (zu ergänzen wird sein: und entsprechender Belehrung) auf den Versicherer über (A 24.2.2.1 VHB 2022).
War die die geleistete Entschädigung für die wiedererlangte Sache bedingungsgemäß geringer als deren Versicherungswert, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht (A 24.2.2.2 VHB 2022).
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben (A 24.3 VHB 2022).
Die Möglichkeit, den Besitz zurück zu erlangen, steht der Wiedererlangung gleich (A 24.4 VHB 2022). Eine Sonderregelung gilt für Wertpapiere (A 24.6 VHB 2022), die nach Verlust in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden sind. Der Versicherungsnehmer hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Rz. 249
Stellt der Versicherungsnehmer die Sache dem Versicherer zur Verfügung, muss er ihm Besitz, Eigentum und sonstige Rechte übertragen (A 24.5 VHB 2022).
Rz. 250
Fälle, in denen der Versicherungsnehmer vor Zahlung der Entschädigung, etwa weil es sich bei den abhanden gekommenen Gegenständen um dringend benötigte Sachen des täglichen Bedarfs gehandelt hat, bereits Ersatz beschafft oder wegen langer Lieferfristen im Zeitpunkt der Wiedererlangung eine verbindliche Bestellung abgegeben hat, dürften ebenfalls nach A 24.2.1 VHB 2022 zu behandeln sein.