Rz. 141

Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A § 6 Ziff. 3 VHB 2010). Außerhalb des Versicherungsortes besteht nur eingeschränkte Deckung im Rahmen der Außenversicherung (A § 7 VHB 2010). Der Versicherungsort ist danach das dritte, gleichwertig neben der Beschreibung der versicherten Sachen sowie der versicherten Gefahren und Schäden stehende Element der Abgrenzung der Versicherungsdeckung in der Hausratversicherung von unversicherten Risiken. Während eines Umzugs ist der Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Zeitraum sowohl auf den bisherigen als auch den neuen Versicherungsort erweitert (A § 11 VHB 2010).

 

Rz. 142

 

Definition

Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

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