Rz. 111
Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Sie beziehen sich – anders als in den VHB 2000 auf die Risiken Leitungswasser und Rohrbruch.
Rz. 112
Ausgeschlossen sind Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser. Die Regelung ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur Schäden durch den Gebrauch von Wasser zum Planschen oder Reinigen nicht versichert sein sollen. Läuft eine Badewanne beim Befüllen infolge Verstopfung des Notüberlaufs über, besteht deshalb Versicherungsschutz, auch wenn das Wasser an sich zum Planschen durch ein Kind bestimmt war.
Rz. 113
Es besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände kein Versicherungsschutz für Schäden durch Schwamm und durch alle Arten von Hausfäulepilzen. Dabei ist Schwamm, der schon vor oder unabhängig von einem Leitungswasseraustritt vorhanden war, nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil ein adäquater Zusammenhang zum versicherten Ereignis fehlt. Der durch den Leitungswasseraustritt entstandene Schwamm wird in A 5.4.2 VHB 2022 ausgeschlossen. In dieser Entscheidung stellte der BGH auch klar, dass der Risikoausschluss Schwamm für alle Arten von Hausfäulepilzen/holzzerstörende Pilze gilt. Es sind nicht sämtliche Folgen des Leitungswasseraustrittes vom Risikoausschluss umfasst, sondern nur diejenigen Kosten der Reparatur, die (mit-)ursächlich auf den Schwamm zurückzuführen sind.
Rz. 114
Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sind kein Leitungswasser und dadurch verursachte Schäden deshalb nach A 5.4.3 VHB 2022 nicht versichert. Ergänzend schließt A 5.4.3 VHB 2022 den Versicherungsschutz für einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau aus. Kann die Kanalisation nach einem Wolkenbruch das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen und dringt dieses über den Abwasserkanal in die Wohnung ein, besteht keine Deckung. Dies gilt auch dann, wenn das Eindringen nur deshalb möglich war, weil ein Rückstauventil versagt oder eine Pumpe nicht gearbeitet hat. Nur wenn der Rückstau ausschließlich auf Wasser zurückzuführen ist, das in dem Ausschluss nicht genannt ist, greift der Ausschluss nicht durch, beispielsweise dann, wenn durch eine Verstopfung im häuslichen Abwassersystem Leitungswasser zurück gestaut wird und durch einen Bodeneinlauf austritt. Ein derartiger Fall liegt nicht vor, wenn wochenlang auf einem Flachdach gestautes Regenwasser nach Freilegung des Abflusses aufgrund einer weiteren Verstopfung im häuslichen Abwassersystem Schäden verursacht. Ob es richtig ist, dass der Versicherungsnehmer eine Gegenausnahme beweisen muss, erscheint zweifelhaft. Denn wenn nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hausratschaden allein auf Leitungswasser beruht, trägt der Versicherer nach allgemeinen Regeln die Beweislast für Leistungsfreiheit aufgrund eines Risikoausschlusses. Ihm kommt allerdings zugute, dass Mitursächlichkeit einer der in A 5.4.3 aufgeführten Elementarereignisse für den Ausschlusstatbestand ausreicht.
Rz. 115
Nicht versichert sind Hausratschäden, die durch das bestimmungsgemäße Öffnen oder Bedienen der Berieselungsdüsen während eines Brandes oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder der bezeichneten Anlage eintreten (A 5.4.6 VHB 2022). Der Ausschluss hat, soweit er sich auf die Folgen eines Einsatzes der genannten Anlagen während eines Brandes bezieht, für den Versicherungsschutz des Hausrats keine praktische Bedeutung, da die Schäden Brandfolgeschäden sind. Zudem entspricht der Einsatz einer solchen Anlage im Brandfall regelmäßig der dem Versicherungsnehmer obliegenden Rettungs- und Schadenminderungspflicht (§§ 83 ff. VVG).
Rz. 116
Ausgeschlossen sind Schäden durch Erdsenkungen und Erdrutsch. Diese sind ebenso wie Überschwemmungen und Erdbeben Schadenursachen, die in separater oder als Baustein in die Hausratversicherung eingefügter Elementarschadenversicherung versicherbar sind. Von einer Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche des versicherten Grundstücks angesammelt haben. Dies liegt selbst dann nicht vor, wenn Regenwasser die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat und in einen Kellerabgang bzw. einen Lichtschacht läuft.