Rz. 77

Während noch in § 9 Nr. 2 VHB 92 bzw. der entsprechenden Regelung in § 4 Nr. 5 und 6 VHB 2000 Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind, sowie Kurzschluss und Überspannungsschäden, soweit sie nicht Folge eines Brandes oder einer Explosion sind, von der Deckung in der Hausratversicherung ausgeschlossen waren, findet sich in A § 2 Ziff. 5 b VHB 2010 wegen der eigenständigen Regelung für Überspannungs-, Überstrom und Kurzschlussschäden nur der Ausschluss von Sengschäden.

 

Rz. 78

Der Risikoausschluss von Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind, hat nur deklaratorische Bedeutung und ist deshalb verzichtbar. Denn der Vorgang des Versengens ist nicht mit einer Lichterscheinung verbunden und erfüllt somit nicht den Begriff des "Brandes" (vgl. Rdn 65); sofern Gegenstände nicht infolge eines Brandes, sondern etwa durch ein heißes Bügeleisen versengt werden, liegt von vornherein kein versichertes Schadenereignis vor.

 

Rz. 79

Der noch in den VHB 84 verankerte Risikoausschluss von sog. Betriebs- und Nutzwärmeschäden (§ 9 Nr. 2 a VHB 84) ist ab den VHB 92 entfallen; sofern diese auf einer versicherten Gefahr beruhen, sind sie zu entschädigen.

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