Rz. 233
Was unter Wertsachen zu verstehen ist, wird in A 18.1 VHB 2022 abschließend aufgezählt. Eine ausdehnende Auslegung ist wegen des Ausnahmecharakters der Regelung nicht möglich.
Zu den Wertsachen gehören auch Pelze, handgeknüpfte Teppiche, bestimmte Werke der bildenden Kunst und Antiquitäten. Ob der Katalog in Grenzfällen einschränkend ausgelegt werden kann, etwa bei einfachem Modeschmuck oder Gegenständen, bei denen sich ein Alter von mehr als 100 Jahren nicht den Wert erhöhend auswirkt, ist streitig, aber wohl zu bejahen, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis bei der Auslegung der Klausel abzustellen ist, derartige Gegenstände nicht als Wertsachen begreift.
Wertsachen sind außerdem gemäß A 18.1.1.1 VHJB 2022 noch auf Geldkarten geladene Beträge sowie Telefonkartensammlungen (nicht einzelne Telefonkarten!).
Rz. 234
Die Entschädigung für Wertsachen, sofern überhaupt in den Versicherungsschutz eingeschlossen, ist generell je Versicherungsfall begrenzt, und zwar auf die vertraglich bestimmte Höhe. Bei der Regelung der Entschädigungsgrenzen handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung. Die Entschädigung für Wertsachen kann durch besondere Vereinbarung gegen Mehrprämie erhöht werden.
Rz. 235
Darüber hinaus gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, die außerhalb der in A 18.2 VHB 2022 bezeichneten besonders gesicherten Behältnisse aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verwahrung in einem derartigen Behältnis nicht genügt, wenn der Safeschlüssel ohne ernsthafte Suche leicht auffindbar in der Nähe des Safes liegt.
Für Bargeld (und auf Geldkarte geladene Beträge) beträgt die Entschädigungsgrenze den vereinbarten Prozentsatz. Werden die Wertsachen unter qualifiziertem Verschluss aufbewahrt, gelten die zusätzlichen Entschädigungsgrenzen nicht. Die Regelung ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherten unangemessen.
Rz. 236
Die Berechnung im Schadenfalle erfolgt in der Weise, dass zunächst die besonderen Entschädigungsgrenzen berücksichtigt werden und sodann die generelle Entschädigungsgrenze überprüft wird.
Berechnungsbeispiel
Der Hausrat ist mit 100.000 EUR versichert. Unterversicherung liegt nicht vor, eine Erhöhung der Wertgrenzen ist nicht vereinbart. Durch Einbruchdiebstahl werden nicht unter qualifiziertem Verschluss aufbewahrtes Bargeld in Höhe von 5.000 EUR und Kunstgegenstände im Wert von 25.000 EUR entwendet. Der Wert der entwendeten Kunstgegenstände liegt innerhalb der vereinbarten besonderen Wertgrenze von 40.000 EUR. Das entwendete Bargeld wird dagegen nur mit 2.000 EUR entschädigt. Unter Anwendung der besonderen Entschädigungsgrenzen würde sich danach eine Gesamtentschädigung von 25.000 EUR + 2.000 EUR = 27.000 EUR ergeben. Die in dem Vertrag für Wertsachen vereinbarte allgemeine Entschädigungsgrenze beträgt 20 % der Versicherungssumme von 100.000 EUR, erhöht um einen Vorsorgebetrag von 10 %; sie beläuft sich deshalb auf 100.000 EUR + 10.000 EUR = 110.000 EUR × 20 % = 22.000 EUR. Die Gesamtentschädigung wird auf diesen Betrag gekürzt.