Rz. 196

Bei unerheblichen Gefahrerhöhungen kommen weder Kündigung noch Leistungsfreiheit in Betracht (§ 27 VVG). Was als "unerheblich" anzusehen ist, wird weitgehend durch die Antragsfragen bestimmt. Denn Umstände, die den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht interessieren, können bei Änderung schwerlich als Begründung einer Gefahrerhöhung herangezogen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, ist nicht auf einzelne Gefahrumstände, sondern auf die Gesamtentwicklung des Risikos abzustellen. Soweit sich gefahrerhöhende und gefahrvermindernde Umstände gegenüberstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen.[211]

 

Rz. 197

Für die Erheblichkeit einer Gefahrerhöhung ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Steht fest, dass sowohl gefahrerhöhende als auch gefahrvermindernde Momente vorliegen, dann obliegt es dem Versicherer, darüber hinaus näher darzutun, welches Gewicht diesen Umständen zukommt und wie sie sich auf die Entwicklung der Gefahr im ganzen ausgewirkt haben.[212]

[211] BGH VersR 1981, 245.
[212] BGH VersR 1981, 245.

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