Rz. 37

A § 6 Ziff. 2 c hh VHB 2010 erweitert den Versicherungsschutz auf Arbeitsgeräte und Einrichtungen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; bei gemischter Nutzung handelt es sich ohnehin um versicherten Hausrat (vgl. Rdn 22). Grund für die Deckungserweiterung ist, dass Mitarbeiter gelegentlich derartige technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen mit nach Hause zu nehmen pflegen und dann u.U. dem Unternehmen gegenüber für diese Sachen haften oder, beispielsweise bei einem Handelsvertreter, das Gewerbe von der Wohnung aus betreiben. Soweit für die genannten Gegenstände in einer etwaigen Geschäftsversicherung Außenversicherungsschutz vereinbart ist, liegt eine Doppelversicherung vor. Rohstoffe sowie Handels- und Vorführwaren, Musterkollektionen oder Ausstellungsstücke fallen aber nicht unter den erweiterten Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob sie zum Verkauf geeignet oder bestimmt sind.[66]

Nicht versichert sind – anders als typischer Hausrat eines Dritten – Arbeitsgeräte und Einrichtungen von Personen, die nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, z.B. von Besuchern, dort mit Renovierungsarbeiten beauftragten Handwerkern usw.

Was unter "Arbeitsgeräten" und "Einrichtungsgegenständen" zu verstehen ist, wird nicht definiert. Maßgebend ist deshalb der allgemeine Sprachgebrauch. Der Begriff ist demnach weit auszulegen, so dass ihm nicht nur Büromaschinen und Werkzeuge, sondern auch Messgeräte, Arbeitskleidung, Fachbücher usw. unterfallen. Auszuscheiden sind aber Wertgegenstände, wie z.B. Sparbücher und Wertpapiere, sowie gewerbliche Vorräte einschließlich Betriebsstoffen (z.B. Brennstoffe, Putz- und Reinigungsmittel), die auch umgangssprachlich von den Arbeitsgeräten unterschieden werden. Ob die Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände einem Haupt- oder Nebenerwerb dienen, ist dabei gleichgültig; der Wortlaut der Klausel lässt eine derartige Unterscheidung nicht zu.[67]

[66] LG Koblenz zfs 1989, 392; LG München VersR 1981, 227.
[67] Richtig Dietz, § 1 Rn 4.4.4 ff.; anders Martin, H IV Rn 33/34.

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