Rz. 43

Gem. § 5 Abs. 1 ArbZG müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

a) Lage

 

Rz. 44

Die Ruhezeit ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Tägliche Arbeitszeit ist die werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers i.S.d. § 3 ArbZG und nicht die Arbeit eines Kalendertages.[50] Es ist nicht erforderlich, dass die Ruhezeit noch am jeweiligen Werktag zu gewähren ist.[51]

[50] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 5 Rn 20; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 10.
[51] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 10.

b) Dauer

 

Rz. 45

Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen. Die Ruhezeit beginnt mit dem Ende der Arbeitszeit des einen Werktags und endet mit dem Beginn der Arbeitszeit des nächsten Werktags.[52]

 

Rz. 46

Die Ruhezeit muss ununterbrochen, d.h. in einem Stück gewährt werden.[53] Eine Aufteilung in mehrere kleinere Zeitabschnitte ist nicht zulässig, selbst wenn diese in der Summe elf oder mehr Stunden betragen. Nur so ist der Zweck der Ruhezeit gewährleistet, den Arbeitnehmer vor einer gesundheitlichen Schädigung durch Überanstrengung zu bewahren und ihm durch gründliches Ausruhen, vor allem Schlaf, die Möglichkeit der Erholung und der Erhaltung seiner Arbeitskraft zu geben.[54]

 

Rz. 47

Wird die Ruhezeit vor Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden.[55] Dies gilt grundsätzlich für jede Unterbrechung, egal aus welchen Gründen sie erfolgt, ob planmäßig oder überraschend, und wie lange diese dauert.[56]

 

Rz. 48

Setzt die Unterbrechung der Ruhezeit den Lauf einer erneuten Mindestruhezeit nach § 5 ArbZG in Gang, kann dies zur Konsequenz haben, dass der Arbeitnehmer die nachfolgende reguläre Arbeit nicht rechtzeitig oder gar nicht antreten kann.[57]

[52] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 12.
[53] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 12.
[55] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 5, Rn 12.; Neumann/Biebl, ArbZG, § 5 Rn 4; ErfK/Wank, § 5 ArbZG Rn 4.
[56] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 14.
[57] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 15.

c) Sanktionen

 

Rz. 49

Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 ArbZG die Mindestruhezeit nicht gewährt, handelt gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ordnungswidrig.

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet er dadurch Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers, oder verstößt er beharrlich gegen § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, kann er gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

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