Rz. 16
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie und das darauf basierende ArbZG geben für die Höchstarbeitszeiten strenge Vorgaben vor. Diese entwickeln sich in der Arbeitswelt 4.0 zunehmend als Hindernis, so dass insgesamt wenig Spielraum für die individuelle Gestaltung bleibt. Nicht zuletzt deshalb wird hier dringend gesetzlicher Reformbedarf gesehen.
1. Grundsätze
Rz. 17
Im Grundsatz sieht das ArbZG vor, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden beträgt und eine Sechs-Tage-Woche gilt. Damit dürfen Beschäftigte zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 48 Stunden herangezogen werden.
a) Werktägliche Arbeitszeit
Rz. 18
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 S. 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nach § 3 S. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
§ 3 S. 1 ArbZG regelt damit ausdrücklich nur die werktägliche Arbeitszeit, nicht jedoch die Wochenarbeitszeit. Dagegen fordert Art. 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie keine tägliche Begrenzung auf acht oder zehn Stunden, sondern begrenzt lediglich die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden.
Rz. 19
Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kalendertag für den jeweiligen Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist oder nicht. Werktag ist deshalb auch der Samstag. Dies gilt unabhängig davon, ob am Samstag in dem jeweiligen Betrieb üblicherweise gearbeitet wird oder nicht. Deshalb ist bei allen Berechnungen im Rahmen des ArbZG die Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf-Tage-Woche üblich ist.
Rz. 20
Da die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 3 S. 1 ArbZG acht Stunden beträgt, ergibt dies bei sechs Werktagen in der Woche ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitszeitvolumen von (6 × 8 =) 48 Stunden.
b) Höchstgrenze und Ausgleichszeitraum
Rz. 21
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Die Verlängerung muss dabei arbeitszeitrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert wird, ist arbeitszeitrechtlich ohne Relevanz.
Entscheidend ist lediglich, dass die Zehn-Stunden-Grenze eingehalten wird. Die Zehn-Stunden-Grenze ist eine Obergrenze, die grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Bei sechs Werktagen pro Woche errechnet sich für den einzelnen Arbeitnehmer eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von (6 × 10 =) 60 Stunden.
Rz. 22
Hinweis
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG kann abweichend von § 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Ebenso ist es möglich, in diesem Fall einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG).
Rz. 23
Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden kann auf maximal zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 3 S. 2 ArbZG im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, innerhalb dieses Ausgleichszeitraums durch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden muss.
Rz. 24
Die Ausgleichspflicht ist für jeden einzelnen Arbeitnehmer einzuhalten. Eine Saldierung mit dem Arbeitszeitkonto eines anderen Arbeitnehmers scheidet deshalb aus.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen von individual- und kollektivrechtlichen Regelungen aufgrund seines Weisungsrechts entweder einen Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen festlegen.
Rz. 25
Hinweis
Soweit im Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss der Arbeitgeber bei der Festlegung des Ausgleichszeitraums das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beachten.
Rz. 26
Der Ausgleichszeitraum kann sechs Kalendermonate betragen. § 3 S. 2 ArbZG spricht insoweit von "Kalendermonaten" und nicht von "Monaten" i.S.v. § 188 BGB. Dieser Ausgleichszeitraum beginnt stets mit dem Ersten eines Kalendermonats und endet sechs Monate später. Der Ausglei...