Rz. 147
KG
Eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung liegt auch vor, wenn das Kfz in die Wasseransammlung hineingefahren ist. Dies ergibt zugleich einen (in der Vollkaskoversicherung versicherten) Unfall. Der Anprall auf eine Wasserfläche mit einem Fahrzeug steht dem Anprall gegen einen festen Gegenstand gleich. Hierfür ist erforderlich, dass zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und deren Erfolg, also die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges, keine weitere Ursache tritt. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Fahrzeugführer in den Bereich einer Überschwemmung hineingefahren sein sollte. Denn auch in diesem Fall ist die letzte und einzige Schadensursache die Einwirkung des nicht ablaufenden Wassers in der Unterführung auf das Fahrzeug.
Rz. 148
OLG Braunschweig
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer sein Automatikfahrzeug abgestellt, um ein Tor zu öffnen. Das Fahrzeug hatte sich in Bewegung gesetzt. Der Versicherungsnehmer ist hingelaufen und hat sich in das Fahrzeug gesetzt. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, hatte er Gas- und Bremspedal verwechselt und war gegen das halb geöffnete Tor gefahren. Ob der Wahlhebel auf P, N oder D gestanden hatte, wusste der Versicherungsnehmer nicht. Das Gericht sieht die Eintrittspflicht der Versicherung für gegeben an, obwohl der Schadeneintritt nicht geklärt werden kann. Maßgeblich ist, das feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können.
Rz. 149
OLG Stuttgart
Überfährt ein Fahrzeugführer eine Fahrbahnschwelle und führt dies zu einem Schaden am Fahrzeug, stellt dies keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar. Es wirkt sich lediglich ein Risiko aus, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Ausweislich der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen mit den Beispielen wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass für die Annahme eines "Unfalls" eine Einwirkung "von außen" notwendig ist, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf. Das LG hat zu Recht in dem vom Kl. behaupteten schadensverursachenden Überfahren einer Fahrbahnschwelle am 6.1.2017 einen Betriebsschaden gesehen; es hat sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Kl. nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt war.
Rz. 150
LG München II
Überfährt ein Wohnmobilfahrer eine für ihn nicht erkennbare Bodenwelle, auf die nicht durch Verkehrsschilder hingewiesen worden war, zu schnell und entsteht hierdurch ein Schaden am Fahrzeug, ist die Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig. Es liegt ein Unfall und kein vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Betriebsschaden vor. Zum normalen Betriebsrisiko eines Kfz gehört es nicht, dass dieses mit so hoher Geschwindigkeit über eine Bodenwelle fährt, dass hierdurch erheblicher Schaden entsteht.