Rz. 40

Zur Berechnung der Punkte selbst ist diese durch ein Kombinationsmodell von Tattags- und Rechtskraftprinzip folgendermaßen vorzunehmen, wenn und soweit Maßnahmen seitens der Behörden zu ergreifen sind – damit ist dann jeweils auf den Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme abzustellen:

1. Tat
2. Urteil/Bußgeldbescheid
3. Rechtskraft
4. Eintragung in FaER
5. Tilgungsreife
6. Löschung
 

Rz. 41

Die Punkte entstehen mit der Begehung der Tat und können damit bei der Ergreifung der Maßnahme auch zugrunde gelegt werden. Zusammen mit weiteren Taten, die sich nicht in der Überliegefrist mit ihrer Tilgungsreife befinden, führen die addierten Punktestände unter Umständen zu einer Maßnahme. Spätere Tilgungen sind für das Ergreifen einer Maßnahme folgerichtig nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 42

 

Hinweis

Die Verwertbarkeit der Punkte erstreckt sich danach nicht lediglich auf den Zeitraum der Rechtskraft bis zur Tilgungsreife, sondern vielmehr vom Beginn der Tat bis zum Eintritt der Tilgungsreife und der sich anschließenden Tilgungsfrist.

Es ist daher immer genau zu ermitteln, welcher Punktestand am Tag der Maßnah­­men­ergreifung bestanden hat, denn die Maßnahme kann nur beim entsprechenden Punktestand rechtmäßig erfolgen. Dies kann aber aufgrund der Kombination von Tattag- und Rechtskraftprinzip im Einzelfall schwierig zu berechnen sein.

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