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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / 2. Bei kurzfristig nicht zu verbrauchendem oder zu verwertendem Vermögen (§ 91 SGB XII)

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 386

Hauptanwendungsfall der Darlehensgewährung in der Praxis ist § 91 SGB XII. Dazu ist vorab eine systematische Ein- und Zuordnung von § 91 SGB XII notwendig. Ausgangspunkt der Fragen zur Darlehensgewährung bei Erbfall und Schenkung ist die Antwort auf die Frage, warum dem Hilfesuchenden keine "bereiten" Mittel zur Verfügung stehen. Fehlt es an Einkommen? Oder fehlt es an Möglichkeiten zum Einsatz oder zur "Versilberung" des Vermögens?

Eine ausdrückliche Darlehensregelung, die angewendet werden könnte, wenn Einkommen nicht zur Verfügung steht, kennt das SGB XII – wie zuvor ausgeführt – nicht. Sie würde auch nicht zur Theorie des BSG passen, dass alles, was im Bedarfszeitraum zufließt, Einkommen ist. Die Qualifizierung einer "Erbschaft" als Einkommen oder Vermögen – je nach Erbfall- und Bedarfszeitpunkt – führt dazu, dass eine Erbschaft Einkommen, aber zumindest vorübergehend nicht verwertbar sein kann. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII setzt aber zwingend voraus, dass das Einkommen real ist und zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.

 

Rz. 387

Das macht es notwendig, das Problem fehlender Darlehensregelungen für "noch nicht verwertbare" Einkünfte im Sinne des SGB XII zu umschiffen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich im Rahmen des SGB II für eine analoge Anwendung der Darlehensregel des § 24 Abs. 5 SGB entschieden.[641] Die Kommentarliteratur zum SGB XII bejaht deshalb z.T. eine analoge Anwendung von § 91 SGB XII,[642] wenn dem aus Erbfall Begünstigten gegenständliche Werte "zufließen", die erst noch "versilbert" werden müssen, um zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden zu können. Für eine analoge Anwendung des § 91 SGB XII gibt es eigentlich aber keine Gründe, denn das Problem entsteht nicht aufgrund eines gesetzgeberischen Fehlers oder Mangels, sondern ...

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