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Fraglich könnte nämlich sein, ob ein solcher Verzicht nicht eine unentgeltliche Zuwendung an den dadurch Begünstigen ist. §517 BGB sieht in dem Verzicht auf ein nicht endgültig erworbenes Recht oder ein Unterlassen des Vermögenserwerbs aber ausdrücklich keinen Schenkungstatbestand,[829] so dass die Gefahr eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht besteht.

[829] BGH v. 11.12.1981 – Az.: V ZR 247/80, NJW 1982, 820; Höfling, Die Schenkung und die unentgeltliche Verfügung, 2019, 34 ff. m.w.N.

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