Rz. 104

Auf der Grundlage der ermittelten berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkünfte muss festgestellt werden, wie sich dieses Einkommen für den jeweils konkret geltend gemachten oder bereits bestehenden Anspruch auswirkt. "Der individuelle Leistungsanspruch, der einem Hilfebedürftigen im Regelfall für einen Kalendermonat zusteht, ergibt sich, wenn die Summe des für den betreffenden Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens dem für denselben Zeitraum ermittelten gesamten Bedarf gegenübergestellt wird und die Summe aus Einkommen und Vermögen geringer ist als der Gesamtbedarf."[194]

 

Rz. 105

Einkommen wird aber nicht unterschiedslos dem Bedarf gegenübergestellt. Je nach Art des ungedeckten Bedarfs werden Abzugsposten berücksichtigt und es gelten Schongrenzen. Einkommen wird ganz oder teilweise von der Anrechnung freigestellt

§ 82 SGB XII bestimmt die allgemeinen Abzugsposten. Dazu gehören nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII die auf das Einkommen errichteten Steuern; damit wohl auch Erbschafts- und Schenkungsteuer. Abzugsfähig sind u.a. auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

 

Rz. 106

Welche Ausgaben in Bezug auf die jeweilige Einkommensart in Abzug zu bringen sind, ergibt sich aus der DVO zu § 82 SGB XII. Nach § 82 Abs. 3 SGB XII werden vom Einkommen "Schonbeträge" abgesetzt:

30 % aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII.
Für Beschäftigungen in einer Werkstatt gelten weitergehende Sonderregeln (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge