Rz. 178

Behinderten-/Bedürftigentestamente – richtiger Bedürftigentestamente mit ihren unterschiedlichen bedürftigen Adressaten – bestehen in der Regel aus mehreren Gestaltungselementen, die sich wie "Schutzringe" um die Erbschaft/das Vermächtnis legen. Zu den Einzelheiten vgl. § 11 dieses Buches. Diese Wirkung entsteht durch das wesentliche Gestaltungselement, nämlich die Dauertestamentsvollstreckung. Nach §§ 2209, 2211 BGB bewirkt sie den vollständigen Entzug der Verfügungsbefugnis auf Seiten des Erben/Vermächtnisnehmers. Ein Erbschaftsverkauf nach § 2371 BGB ist dem Erben/Vermächtnisnehmer ebenso wenig möglich wie eine sonstige Verfügung. Damit entfällt die Grundprämisse des normativen Zuflusses durch Vorverlegung des Zuflusszeitpunkts auf den Tag des Erbfalls. Es kann eben nicht frei verfügt werden und hat deshalb als Erbschaft und als Vermächtnis keinen Marktwert. Es liegt kein Einkommen in Geldeswert nach § 82 SGB XII vor. Und auch nach § 90 Abs. 1 SGB liegt weder rechtlich noch tatsächlich verwertbares Vermögen vor. Nur das, was der Dauertestamentsvollstrecker freigibt oder nach §§ 2216 BGB im Rahmen der angeordneten Verwaltungsmaßnahmen freigeben muss, kann ggf. als Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII geprüft werden.

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