Rz. 65

Eine zugewendete behindertengerechte Reise mag z.B. zwar den Bedarf einzelner Positionen des Regelbedarfes abdecken, ist aber nicht geeignet einen sozialhilferechtlichen Bedarf insgesamt entfallen zu lassen. Stets muss das rechtserheblich geprüfte Einkommen dazu geeignet sein, den aktuell und konkret bestehenden gesamten Bedarf zu decken.

Eine zugewendete Eigentumswohnung mag den Bedarf an Wohnen abdecken, aber nicht allgemein die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser.

Ob eine Zuwendung einen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckt, ergibt sich aus einem Abgleich mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).[124] §§ 5 ff. RBEG weisen die 12 Positionen aus, die vom Regelbedarf umfasst sind. Ob man dazu kommen darf, Zuwendungen auf Anteile des Regelbedarfs zu verrechnen, ist fraglich. Vgl. dazu das Fallbeispiel 14: Die zweckgebundene Geldgabe (siehe § 2 Rdn 97).

[124] BGBl I 2011, 453.

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