Rz. 231

Die Verfügungsbefugnis kann dem Rechtsinhaber nicht zustehen, weil das Recht unveräußerbar bzw. unübertragbar ist. Typische Beispiele aus der Praxis für fehlende Verfügungsbefugnis an einem Recht sind

der Nießbrauch (§ 1059 BGB)
die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1092 BGB)
das Wohnrecht (§ 1093 i.V.m. § 1092 BGB).

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