Rz. 231
Die Verfügungsbefugnis kann dem Rechtsinhaber nicht zustehen, weil das Recht unveräußerbar bzw. unübertragbar ist. Typische Beispiele aus der Praxis für fehlende Verfügungsbefugnis an einem Recht sind
▪ | der Nießbrauch (§ 1059 BGB) |
▪ | die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1092 BGB) |
▪ | das Wohnrecht (§ 1093 i.V.m. § 1092 BGB). |
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