Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 129
§ 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Bedürftige nicht in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII lebt.
Für den Betroffenen und den nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner eines Heimbewohners gilt für den Bezug von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt eine Sonderregelung für den Einkommenseinsatz. Nach § 92 Abs. 1 SGB XII kann von ihm und seinem Ehepartner die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach § 92 Abs. 2 SGB XII soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
Rz. 130
Damit wird dem zu Hause verbleibenden Ehegatten ein sozialhilferechtlicher Garantiebetrag eingeräumt, so dass sein Lebensunterhalt dadurch sichergestellt bleiben soll. Es verbleibt ihm in der Regel ein Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts, der aber nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch ist. § 92 SGB XII ist lex specialis zu § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII. Er ist keine Ermächtigungsgrundlage zu einem Heranziehungsbescheid, sondern tritt an dessen Stelle.
Rz. 131
Die Sonderregelung des § 92 SGB XII setzt voraus, dass das gemeinsame Einkommen der Partner mindestens ausreicht, um in dem bestehenden Haushalt den notwendigen Lebensunterhalt beider Partner zu decken. Auf Grundlage des Einzelfalles muss die Höhe des Betrages festgestellt werden, der für den im Haushalt verbliebenen Partner aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner frei zu lassen ist (Garantiebetrag). Daraus ergibt sich dann die Höhe des Betrages, der aus dem Gesamteinkommen vom Träger der Sozialhilfe zum Einsatz für Leistungen, die der andere Partner nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII in der Einrichtung erhält, verlangt werden kann. Im Rahmen dieser Feststellungen soll dem im Haushalt Verbliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden. Zwischen der Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 92 SGB XII einerseits und der ggf. weiteren Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 87 SGB XII andererseits muss aber unterschieden werden.