Rz. 565

Das beanstandete Verhalten muss zusätzlich schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig sein. Es reicht also allenfalls ein Verhalten aus, das die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat und damit etwas missachtet wurde, was eigentlich jedem hätte einleuchten müssen.

Schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.v. § 103 Abs. 1 SGB XII, verhält sich also nur, wer sich auch der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist. Es geht also darum, ob der Inanspruchgenommene bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintritt und ihm tatsächlich und rechtlich ein Alternativverhalten möglich und zumutbar war. Dabei ist ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Inanspruchgenommenen zu berücksichtigen.[941]

[941] BSG v. 3.7.2020 – Az.: B 8 SO 2/19 R, NWB FAAAH-58849 Rn 28 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?