Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 425
Das klassisch ausgestaltete Wohnungsrecht oder höchstpersönliche Pflegeverpflichtungen können nicht übergeleitet werden. Ist ein Wohnungsrecht so ausgestaltet, dass es Dritten überlassen werden kann, darf der Sozialhilfeträger diese Befugnis des Berechtigten auf sich überleiten und die Vermietung vornehmen. Lassen sich Ansprüche begründen, die an die Stelle solcher Rechte treten, können diese übergeleitet werden.
Hinweis
Es empfiehlt sich, bei der Vertragsgestaltung den Fall des notwendigen Umzugs in ein Pflegeheim/eine Wohngemeinschaft zu bedenken und ggf. zu regeln. Wegzugsklauseln ohne Entschädigungsregelung sind dem Grunde nach zulässig. Der BGH hat entschieden, dass niemand verpflichtet ist, mehr für seine Altersversorgung zu tun als seine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie bedürfen aber in jedem Einzelfall der ausführlichen Ausgestaltung und Prüfung.
Rz. 426
Überleitungsfähig ist ein Zahlungsanspruch, sofern er sich als Ausgleich für die Nichtausübung des Wohnungsrechts ergibt. Das dürfte nach der Rechtsprechung des BGH nur noch ausnahmsweise der Fall sein.
Für eine vereinbarungsgemäße unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts geht die Rechtsprechung davon aus, dass von einem dahinterstehenden kausalen Rechtsgeschäft ausgegangen werden müsse, das eine Schenkung darstelle. Für den Belasteten stelle das Wohnrecht nach wie vor eine erhebliche Belastung dar. Die Aufgabe durch den Berechtigten bedeute einen erheblichen Wertzuwachs. Die gegenleistungsfreie "Aufgabe" bzw. der Verzicht auf ein Wohnungsrecht und die damit verbundene dingliche Belastung des Grundstücks stelle eine Schenkung dar. Es sei nur ausnahmsweise anders, wenn das Recht löschungsreif sei, die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch also nur dessen Berichtigung diene. Oder, wenn es um eine andere Zweckrichtung gehe, wie z.B. beim Schenkungsbegriff des § 1804 BGB, wo es darum gehe, dass dem Vermögen des Betreuten kein Schaden entstehe.