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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
anlässlich der Rückgabe der Mietsache ist einiges zu beachten. Sinnvoll ist es, wenn Mieter und Vermieter die Rückgabe gemeinsam am Objekt vornehmen und ein gemeinsames Protokoll anfertigen, welches beide unterzeichnen. In das Protokoll sollten neben der Anschrift und der Lage des Objekts auch die bei der Übergabe anwesenden Personen, also auch Zeugen, angegeben werden. Dann werden alle erkennbaren Abweichungen vom – nach Ansicht des Vermieters – geschuldeten Rückgabezustand aufgeführt. Der Mieter kann, muss aber nicht sofort erklären, ob er sich für einzelne Mängel oder Schäden in der Verantwortung sieht. Oft ist das nicht auf Anhieb sicher feststellbar, weil einerseits vertragliche Abreden, zum anderen tatsächliche Umstände wie der Zustand bei Übernahme der Wohnung oder während der Mietzeit getroffene Abreden eine Rolle spielen können. Der Mieter kann und sollte das Protokoll unterzeichnen, wenn er sicher ist, dass die Formulierung kein Anerkenntnis aller aufgeführten Mängel darstellt. Unterzeichnen beide Seiten das Protokoll, so beinhaltet das die Erklärung, dass der Vermieter sich Ansprüche wegen der aufgeführten Mängel vorbehält, weitere bekannte oder erkennbare Mängel aber nicht vorhanden sind. Mängel, über welche die Parteien früher bereits kommuniziert haben, ohne sie abschließend erledigen zu können, müssen daher ausdrücklich erwähnt werden.
Vertragliche Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln sind oft unwirksam, zumindest schwer bestimmbar und daher schlecht durchsetzbar. Mieter sollten also die Verpflichtung, vermeintlich ausstehende Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten auszuführen, nicht voreilig anerkennen. Vermieter sollten entsprechende Forderungen gegenüber dem Mieter nur erheben, wenn sie sicher sind, dass ein entsprechender Anspruch tatsächlich besteht.
Auch wenn keine Pflicht zur Endrenovierung besteht, muss der Mieter einige Gebrauchsspuren wie Bohrlöcher, Aufkleber, Bodenbeläge usw., die er angebracht hat, vor dem Auszug beseitigen. Die normale Abnutzung ist hingegen mit der Miete abgegolten. Bevor der Vermieter auf Kosten des Mieters die Beseitigung veranlassen kann, muss er dem Mieter eine angemessene Frist zur Erledigung setzen, es sei denn, der Mieter hat dies bereits nachweislich abgelehnt. Ansprüche des Vermieters wegen Mängeln und Schäden an der Mietsache verjähren schnell, nämlich bereits sechs Monate nach der Rückgabe.
Die Rückgabe der Kaution kann der Mieter verlangen, sobald und soweit der Vermieter sie nicht mehr dazu benötigt, etwaige Forderungen (Mängelbeseitigung, ausstehende Mieten oder Betriebskostennachforderungen etc.) abzusichern. Wird die Mietsache mangelfrei vom Vermieter zurückgenommen, so muss er die Kaution alsbald so weit zurückgewähren, dass nur noch die zu erwartende Betriebskostennachforderung (ggf. mit Sicherheitszuschlag von 10 bis 20 %) gesichert ist. Ist die Kaution schlecht teilbar (Bürgschaft oder verpfändetes Sparbuch), so kann dies im Wege des Austauschs gegen eine geringwertigere Kaution erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)