Sehr geehrte Damen und Herren,
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie möchten sich gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wenden, deren Mitglied Sie sind. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht für diesen Fall die Beschlussanfechtung vor. Diese erfolgt durch Klageerhebung vor dem zuständigen Amtsgericht.
Der oder die angefochtenen Beschlüsse müssen genau bezeichnet werden. Danach, welche Beschlüsse angefochten werden, richten sich der Streitwert und damit auch die Kosten des Verfahrens.
Anfechtungsgegner ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus allen übrigen Eigentümern. Eine aktuelle Eigentümerliste, welche der Anfechtungsklage beigefügt werden sollte, notfalls auch später nachgereicht werden kann, muss die Verwaltung zur Verfügung stellen. Erheben mehrere Eigentümer unabhängig voneinander Klage gegen einen Beschluss, werden die Verfahren verbunden, d.h. gemeinsam verhandelt und entschieden.
Die gesetzliche Anfechtungsfrist beträgt einen Monat. Gerechnet wird die Frist ab dem Datum der Eigentümerversammlung. Es kommt also nicht darauf an, wann Ihnen das Protokoll durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt wurde. Daher kann es vorkommen, dass die Anfechtungsfrist bereits kurz nach Zugang des Protokolls oder sogar vorher abläuft. Der Beschluss muss in diesem Fall nicht wörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn er anhand des Protokolls eindeutig identifizierbar ist.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung muss die Anfechtungsklage begründet werden. Unterbleibt die Begründung, wird die Klage unzulässig. Der Beschluss wird dann wirksam, und zwar unabhängig davon, ob er rechtmäßig ist oder nicht. Ein nichtiger Beschluss, also ein solcher, der unter einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, erlangt keine Wirksamkeit und kann auch nach Ablauf der Klagefrist angegriffen werden. Das Gericht hat Nichtigkeitsgründe auch dann zu prüfen, wenn sich der Kläger nicht auf sie beruft.
Die Zustellung der Klageschrift erfolgt an den Verwalter. Dieser informiert die übrigen Eigentümer und beauftragt im Namen der Eigentümergemeinschaft eine Anwältin oder ein Anwalt mit deren Vertretung. Die Kosten des Rechtsstreits verteilt das Gericht am Ende der Instanz nach billigem Ermessen, wobei es eine Rolle spielt, in welchem Umfang sich der Kläger mit seiner Klage durchgesetzt hat. Liegt die Ursache für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses in einer Pflichtverletzung des Verwalters, können die Kosten auch diesem auferlegt werden.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht möglich. Zuständig ist nicht unbedingt das Landgericht, in dessen Bezirk sich das Amtsgericht befindet, sondern das speziell für WEG-Sachen bestimmte Landgericht, in dessen Bezirk sich auch das Oberlandesgericht befindet. Die zutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht kann ggf. mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)