Rz. 287

Die Hausratversicherung sollte bis zur Räumung der Wohnung des Erblassers fortbestehen. Mit der Räumung endet das Versicherungsverhältnis aufgrund Wegfalls des versicherten Interesses, § 80 Abs. 2 VVG. Auch hier hat der Nachlasspfleger dies der Versicherung schnellstmöglich anzuzeigen und eine Abrechnung anzufordern; Abrechnungszeitpunkt ist wiederum der Zeitpunkt, in dem die Versicherung vom Wegfall des versicherten Interesses erfährt.

 

Rz. 288

Soll der Hausrat zunächst in der Immobilie des Erblassers verbleiben, ist der Versicherer vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Immobilie nicht ständig bewohnt wird. Hierin kann nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefahrerhöhung liegen, die dem Versicherer nach § 23 VVG anzuzeigen ist,[225] ansonsten kann der Versicherer im Versicherungsfall nach § 26 VVG leistungsfrei sein. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb von einem Monat seit Kenntnis der Gefahrerhöhung kündigen, § 24 VVG, oder aber eine höhere Prämie verlangen, § 25 VVG, wobei der Nachlasspfleger ab einer um mehr als 10 % erhöhten Prämie seinerseits kündigen kann.

 

Rz. 289

Je nach Versicherungsbedingungen kann die Hausratversicherung auch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers enden, wenn nicht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer (vgl. z.B. § 10 Nr. 4 VHB 1984; § 15 Nr. 6 VHB 92; § 20 Ziff. 5 VHB 2000; B § 3 Nr. 5 Buchst. b VHB 2008; B. § 2 Ziff. 6 b VHB 2010).[226] Die Frist ist sehr knapp bemessen, vor allem da nicht auf die Kenntnis des Erben/Nachlasspflegers vom Erbfall abgestellt wird. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Hausrat in einer eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers versichert ist. Der Tod des Versicherungsnehmers bedeutet damit an sich den Wegfall des versicherten Interesses.[227] Insofern kann es vorkommen, dass der Versicherungsschutz schon endet, bevor der Nachlasspfleger überhaupt bestellt ist. Ob hierin eine unangemessene Benachteiligung zu sehen ist, ist richterlich noch nicht entschieden. Soll Hausrat weiter in der Wohnung verbleiben, ist für neuen Versicherungsschutz zu sorgen, der im Regelfall kostengünstiger als eine (versicherte) Einlagerung ist.

 

Rz. 290

Muster 3.3: Fortführung der Hausratversicherung

 

Muster 3.3: Fortführung der Hausratversicherung

(...) Unter der o.g. Versicherungsnummer besteht eine Hausratversicherung. Diese soll bis auf weiteres fortgeführt werden. Die Wohnung ist vorläufig unbewohnt, wird jedoch regelmäßig kontrolliert. Ich werde Sie informieren, sobald die Räumung erfolgt ist.

Meine Unterlagen sind unvollständig. Bitte senden Sie mir eine Kopie des Versicherungsscheins, des letzten Antrags und teilen Sie mir die Anzahl der Vorschäden der letzten fünf Jahre nach Datum, Art und Schadenshöhe je Schadensfall mit.

Sollten nach den nicht im Nachlass vorhandenen und mir daher nicht bekannten Versicherungsbedingungen oder aus Ihrer fachlichen Sicht weitergehende Maßnahmen angezeigt sein, bitte ich um schriftliche Mitteilung.

Sollte die Versicherung nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zwei Monate nach dem Tod enden, bitte ich um ein Angebot für eine entsprechende Neuversicherung unter Berücksichtigung, dass das Objekt unbewohnt ist. (...)

[225] Schwintowski/Brömmelmeyer/Loacker, VVG, § 23 Rn 17 m.w.N.
[226] Bei Geltung der VHB 74 fehlt eine entsprechende Regelung: Interessenwegfall daher erst nach tatsächlicher Wohnungsauflösung, vgl. BGH v. 24.3.1993 – IV ZR 4/92, NJW-RR 1993, 1048 = VersR 1993, 740.
[227] Knappmann, in: Prölss/Martin, VHB § B 2 Rn 6.

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