Rz. 392

Kfz-Haftpflicht-Versicherungen bestehen bis zur Abmeldung des Kfz fort. Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Der Nachlasspfleger sollte die Versicherung über die Nachlasspflegschaft informieren und vorsorglich schon um Auskehrung des anteiligen Prämienguthabens nach der Abmeldung auf ein zu benennendes Konto bitten. Gleiches gilt für die im Regelfall parallel vorhandene Voll- oder Teilkaskoversicherung.

 

Rz. 393

 

Praxistipp

Bevor ein Kfz aus dem Nachlass bewegt wird, sollte sich der Nachlasspfleger versichern, dass noch Versicherungsschutz besteht und nicht etwa ein Zahlungsverzug mit der Erst- bzw. Folgeprämie vorliegt. Denn dann besteht bei Verzug mit der Erstprämie kein Versicherungsschutz, § 37 VVG. Bei einer rückständigen Folgeprämie endet der Versicherungsschutz frühestens zwei Wochen nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung durch den Versicherer, § 38 VVG. Weiterhin sollte geklärt werden, wer als berechtigter Fahrer bei der Versicherung benannt ist, und ob nach dem Tod des Erblassers der Nachlasspfleger bzw. ein von ihm Beauftragter das Fahrzeug bewegen darf.[307]

 

Rz. 394

Wenn das Fahrzeug nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt, sind Schäden, die bei einer Sicherungsfahrt am Fahrzeug entstehen, nicht abgedeckt. Auch etwaige Betriebs- oder Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen treten nicht ein, wenn der Nachlasspfleger den Schaden schuldhaft selbst verursacht hat.

 

Rz. 395

Es empfiehlt sich daher folgende Fragen zu klären:

Checkliste:

Prüfung der Kfz-Haftpflicht

Wurde die Prämie bezahlt und besteht Versicherungsschutz?
Wer ist als Fahrer versichert?
Welche Fahrleistung wurde vereinbart?
Gibt es sonstige Einschränkungen?

Prüfung der Kasko-Versicherung

falls keine Teilkasko/Vollkasko:

Rechtfertigt der Fahrzeugwert den Abschluss einer solchen Versicherung?
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?

Im Zweifel bei zulänglichem Nachlass und höherem Fahrzeugwert:

Abschluss einer Vollkaskoversicherung oder
Sicherung per beauftragtem Abschleppdienst
[307] Ansonsten droht ggf. eine rückwirkende Beitragserhöhung sowie eine Vertragsstrafe, allerdings wird der Versicherer nicht leistungsfrei, vgl. Maier, in: Maier/Stiefel, AKB 2008, 4.3 Rn 5 ff; zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen vgl. OLG Stuttgart v. 25.7.2013 – 7 U 33/13, r + s 2014, 61 = VersR 2013, 1528 = BeckRS 2013, 15890 = DAR 2014, 33.

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