Bernd Clasen, Dr. Thomas Gleumes
Rz. 669
Sind Schusswaffen im Nachlass vorhanden, ist dies in der Abwicklung für den Nachlasspfleger von besonderer Brisanz. Wurden diese nicht schon von der Polizei in der Nachlasswohnung gesichert, ist der Nachlasspfleger für die Waffen verantwortlich. Der Nachlasspfleger sollte hierbei beachten, dass das WaffG nicht nur den Besitz von Waffe oder Munition unter Strafe stellt, sondern auch der Besitz von für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 S. 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7).
Rz. 670
Der Nachlasspfleger hat den Besitz der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Schusswaffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, vgl. § 37 Abs. 1 WaffG. Implizit wird hiermit ein vorläufiges Besitzrecht eingeräumt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem Nachlass zu.
Rz. 671
Ein Transport ist zwar auch ohne eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen möglich, wenn der Nachlasspfleger die Waffen "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt" (vgl. §§ 20 Abs. 3 S. 4, 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Nicht schussbereit ist die Waffe, wenn sie nicht geladen ist (Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 12 WaffG). Zugriffsbereit ist die Waffe nicht, wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis befindet (Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 13 WaffG).
Angesichts der Auslegungsschwierigkeiten dieses rechtlichen Ausnahmetatbestandes ist es aber in jedem Fall vorzuziehen, die zuständige Waffenbehörde telefonisch zu benachrichtigen und die Waffen zur Sicherstellung abholen zu lassen. Soll ein Verkauf an/durch einen autorisierten Waffenhändler erfolgen, kann dieser die Waffen dann bei der Waffenbehörde abholen.
Rz. 672
Für Waffen, die keine Schusswaffen sind (nach Anlage 2 Abschn. 1 WaffG: z.B. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe, Wurfsterne, Nun-Chakus, Spring- und Fallmesser etc.) gilt entsprechendes, vgl. § 40 Abs. 5 WaffG.
Zu Dekowaffen vgl. Rdn 457 ff. "Militaria".