Rz. 636

Wenn der Nachlasspfleger die Interessen der unbekannten Erben als Gesellschafter eines Unternehmens wahrnimmt, ist fraglich, welche Auskunftsansprüche ihm gegen die jeweilige Gesellschaft bzw. gegenüber den anderen Gesellschaftern zustehen. Will der Nachlasspfleger beispielsweise abschätzen können, ob dem Erben die Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG bei der Fortführung eines Betriebes zustehen, muss er auch beurteilen, ob und in welcher Höhe in dem Betrieb möglicherweise steuerbegünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen vorhanden ist. Nach dem aktuellen, jedoch in der Reform befindlichen Erbschaftsteuerrecht stehen die Begünstigungen nämlich nur zu, wenn der Prozentsatz des Verwaltungsvermögens des Betriebes eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Um dies abschätzen zu können, benötigt er Auskünfte über dieses Verwaltungsvermögen. Darüber hinaus müssen zur Steuervergünstigung auch die bisher im Betrieb angefallenen Lohnsummen eingehalten werden. Aufgrund verfassungsrechtlicher Einwände des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Reform des diesbezüglichen Erbschaftsteuerrechts beschlossen (ausführlich dazu siehe Rdn 512).

 

Rz. 637

Im Gesetz zu den einzelnen Unternehmensformen ist nur eine rudimentäre Regelung zu den Auskunftsrechten enthalten. Möglicherweise befinden sich im bestehenden Gesellschaftsvertrag Erweiterungen der Informations- und Auskunftsrechte.

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