Rz. 118
In Bezug auf den von ihm verwalteten Nachlass, beschränken sich die erbrechtlichen Befugnisse bei entsprechendem Wirkungskreis "Erbenermittlung" auf die genealogische Klärung der Erbfolge. Die Beurteilung der Wirksamkeit oder die Auslegung eines Testaments ist dagegen nicht seine Sache. Wer der wirkliche Erbe ist, entscheidet allein das Nachlassgericht, nicht der Nachlasspfleger.[136]
Rz. 119
Der Nachlasspfleger kann insofern für die unbekannten Erben weder die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären.[137] Er kann auch keinen Erbschein beantragen.[138] Ihm ist auch verwehrt, diesbezüglich Rechtsmittel einzulegen.[139] Sollten in diesem Fall noch andere unbekannte Erben in Betracht kommen, kann der Nachlasspfleger beim Betreuungsgericht anregen, dass diesen ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt wird, damit dieser deren Recht im Erbscheinsverfahren wahrnehmen kann.[140]
Rz. 120
Entsprechend scheiden auch eine Testamentsanfechtung[141] oder die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage[142] aus dem Befugniskreis des Nachlasspflegers aus.
Rz. 121
Liegt der Erbschein vor, ist es auch nicht Aufgabe des für den gesamten Nachlass bestellten Nachlasspflegers, die Erbauseinandersetzung durchzuführen,[143] wobei eine private Beauftragung durch die Erben möglich bleibt. Anders liegt es bei einem Teilnachlasspfleger, der sich in einer Erbengemeinschaft mit bekannten Miterben befindet. Hier kann er die Erbauseinandersetzung mit nachlassgerichtlicher Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) betreiben und daran mitwirken oder den Erbteil veräußern.[144]
Rz. 122
Es gibt aber folgende weitere erbrechtliche Berührungspunkte, die für die Nachlasssicherung und -verwaltung von Belang sind:
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