Bernd Clasen, Dr. Thomas Gleumes
Rz. 83
Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für die Bestattungskosten, daher sollte vor Beauftragung der Bestattung sichergestellt sein, dass ausreichende Mittel vorhanden sind. Dabei sollte unbedingt berücksichtigt werden, vorab die voraussichtlichen Kosten der Nachlasspflegschaft (Gerichtskosten, Vergütung, Auslagen, Kosten, Verfahrenspfleger) ausreichend und gut zu kalkulieren. Mittel hierfür sollten im ureigenen Interesse nach Bezahlung der Bestattung verbleiben, dies insbesondere unter Berücksichtigung von Rückforderungen des Rentenversicherungsträgers für nach dem Tod des Erblassers geleistete Rentenzahlungen, die dem Konto des Erblassers gutgeschrieben wurden, da es sich um Vorbehaltszahlungen handelt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist vorrangig. Stellen sich derartige Zahlungen ohne Rechtsgrund später heraus und müssen diese Beträge aus dem Nachlass reguliert werden, sind später evtl. keine ausreichenden Mittel für die Zahlung der Bestattungskosten mehr vorhanden – erst recht nicht für die Vergütung des Nachlasspflegers.
Rz. 84
Stellt der Nachlasspfleger fest, dass die Bestattungskosten von einem Konto des Erblassers bezahlt wurden, ohne dass ein dazu für das Konto Berechtigter dies angewiesen hat, kann der Nachlasspfleger die Bank bei unzureichendem Nachlass in Regress nehmen.
Rz. 85
Ist klar, dass der Nachlass für die Bestattungskosten nicht ausreicht oder ist unsicher, ob dieses unter Berücksichtigung ausreichender Mittel für die Vergütung des Nachlasspflegers später so ist, sollte die Bestattung mit der in der Region zuständigen staatlichen Stelle geregelt werden. Hier sind die Regelungen in den Ländern sehr unterschiedlich und es empfiehlt sich genau zu klären, wie vorzugehen ist. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Hilfe nach dem SGB XII erhalten, kann beim Sozialhilfeträger, der für den Erblasser zuständig war, vom Nachlasspfleger Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden. Die Antragsberechtigung des Nachlasspflegers besteht aber nur dann, wenn keine Angehörigen, die die Pflicht zur Bestattung hätten, bekannt sind. Sind hingegen Angehörige vorhanden, müssen diese den Antrag auf Kostenübernahme selbst stellen. Dabei prüft der Sozialhilfeträger, ob der Antragsteller selbst wirtschaftlich in der Lage ist, die Bestattungskosten zu tragen oder Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Häufig ist die Bestattung des Erblassers bereits vor Anordnung der Nachlasspflegschaft durch die Ordnungsbehörde oder eine andere zuständige Stelle veranlasst worden. Dann werden diese Kosten gegenüber dem Nachlass geltend gemacht.