Rz. 757

Bei Gegenständen die weder Ehewohnung noch Haushaltsgegenstände sind greift § 749 Abs. 1 BGB regelmäßig ein. Nur in seltenen Ausnahmefällen schließt hier § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB den Aufhebungsanspruch aus, zu denken ist hier an Gegenstände, die die gemeinsamen Kinder der Ehegatten besonders dringend benötigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge